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Schaugräbenübersicht Moorweg

 

Information über die jährliche Gewässerschau in Moorweg
 

Die Gewässerschau findet am 18.11.2023 statt, 
und die nächste Gräbenschau wieder im Nov. 2024

 

Gewässerschau 18.11.2023 in Moorweg

 

Neufassung der Schau- und Unterhaltungsordnung Landkreis WTM Okt. 2021

 

Die Veröffentlichung folgt noch !

 

Auszug aus der letzten amtlichen Bekanntmachung vom September 2021:
 

Herbstreinigung der Gewässer III. Ordnung

 Entsprechend den Bestimmungen der geltenden Wassergesetze [Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)], jeweils in den derzeit geltenden Fassungen, in Verbindung mit der Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) für das Gebiet des Landkreises Wittmund werden die Unterhaltungspflichtigen hiermit aufgefordert, die Gewässer III. Ordnung, die als sog. Schaugräben in den Schauverzeichnissen der /den nachgenannten Stadt /Samtgemeinden /Gemeinde geführt werden, in einen schaufreien Zustand zu versetzen. Diese Aufforderung gilt für die Gebiete der Samtgemeinde Esens.

Die jährliche Gewässerschau wird laut Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung im November durchgeführt.

Vertreter der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittmund haben das Recht zur Teilnahme an der Gewässerschau.

Unterhaltungspflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des jeweiligen Gewässers. Lässt sich dieser nicht ermitteln, obliegt die Unterhaltungspflicht dem Anlieger. Bei unklaren Sachverhalten oder im Streitfalle entscheidet die untere Wasserbehörde über die Unterhaltungspflicht.

Gemäß § 61 NWG umfasst die Gewässerunterhaltung insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Die Reinigung, die Räumung, Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
     
  2. die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,
     
  3. die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
     
  4. die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

Sofern bei der Gewässerschau Mängel festgestellt werden und eine Nachschau durch die Samtgemeinde /Gemeinde erforderlich wird, so können die hierfür entstandenen Kosten gemäß § 13 des Nds. Verwaltungskostengesetzes gegenüber den Unterhaltungspflichtigen geltend gemacht werden.

Hinweis:
Gemäß den derzeit geltenden naturschutzfachlichen Bestimmun gen (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)) ist es verboten, außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundstücke stehende Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen und innerhalb dieser Zeit Röhrichte zurückzuschneiden. Ferner ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

 

Gewässerschau Bereich Wagnersfehn 1 - 3 

 

Gewässerschau Bereich Wagnersfehn Blatt 01 von 03 Stand 2

 

Gewässerschau Bereich Wagnersfehn Blatt 03 von 03 Stand 02

 

Gewässerschau Bereich Klosterschoo I 

 

Gräbenschau Bereich Klosterschoo I Stand 2

Gewässerschau Bereich Klosterschoo II

 

Gräbenschau Bereich Klosterschoo II Stand 2

 

Gewässerschau Bereich Westerschoo


Gewässerschau Bereich Westerschoo Stand 02

 

Link :

Niedersächsisches Wassergesetz

 

 

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)*) vom 19. Februar 2010**) § 78 Gewässerschau

Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 67 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.

Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden (§ 63) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter und dritter Ordnung übertragen. Mit der Schau der Gewässer dritter Ordnung kann auch eine Gemeinde oder Samtgemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, beauftragt werden. Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 101 Abs. 1 bis 3 WHG sinngemäß.

Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, zum Beispiel die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen.


Link :

VORIS § 78 NWG | Landesnorm Niedersachsen | - Gewässerschau | Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19. Februar 2010 | gültig ab: 01.03.2010